Unsere Statuten
Unter der Registernummer VR 7526 vom 21.12.1998 wurde Netzwerk Afrika Deutschland beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
Satzung des Netzwerk Afrika / Deutschland "Glaube und Gerechtigkeit" e. V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Netzwerk Afrika/Deutschland "Glaube und Gerechtigkeit" e. V
- Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Bonn eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des interkulturellen Dialogs und der Begegnung zwischen den Kulturen und Religionen in Europa und in den Ländern Afrikas im Sinne von Völkerverständigung sowie von Glaube und Gerechtigkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Information und Bewusstseinsbildung über Afrika, z.B. durch Veranstaltungen und Durchführung von Tagungen sowie Herausgabe von nicht kommerziellen Publikationen und Förderung von nicht kommerzieller Medienarbeit. Förderung der wissenschaftlichen und sozialen Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Nichtregierungsorganisationen (NG0s), die sich für Afrika einsetzen. Orientierungshilfe für kirchlich eingebundene karitative, soziale, wissenschaftliche gemeinnützige Einrichtungen und Vorhaben. Zusammenarbeit mit missionierenden Orden und geistlichen Gemeinschaften, die in Afrika arbeiten, insbesondere auch die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen weltkirchlichen Organisationen und Einrichtungen in Europa, die sich für Afrika einsetzen. Förderung von Begegnung und Austausch zwischen den Kulturen und Religionen. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Der Vorsitzende der Kommission Weltkirche der Vereinigung Deutscher Ordensoberen und die Referentin für Weltmission im Vorstand der Vereinigung der Ordensoberinnen Deutschlands sind kraft ihres Amtes Mitglieder.
- Über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen.
- Personen, welche sich in hervorragender Weise um den Verein oder seine Zwecke verdient gemacht haben, können in derselben Weise zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die kein Stimmrecht haben.
- Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft enden durch:
- Kündigung des Mitglieds
- Tod oder Ende der Rechtsfähigkeit eines Mitglieds
- Ausschluss
- Die Kündigung muss schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen mit Wirksamkeit zum Ende des darauf folgenden.
- Der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge, Einnahmen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Über Erhebung, Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Verein darf Spenden, Zuschüsse und Zuwendungen von Todes wegen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie Zuschüsse öffentlicher Gelder annehmen. Auch Spenden dürfen nur zur Verwirklichung der gemeinnützigen und ideellen Zwecke des Vereins verwendet werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird.
- Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über den Haushalt (Genehmigung des Jahresprogramms);
- Bestellung der Kassenprüfer;
- Entgegennahme des Prüfungsberichts und Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll abzufassen und vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Letztere Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern: dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand überträgt die laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer nach einer von ihm erlassenen Geschäftsordnung. Dabei hat dieser Beschlüsse der Organe des Vereins durchzusetzen und ihre Empfehlungen zu beachten. Er hat den Etat und die Bilanz mit Ergebnisrechnung vorzubereiten.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der in Afrika missionierenden Orden und geistlichen Gemeinschaften gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorzeitige Abberufung auch einzelner Mitglieder und Wiederwahl sind zulässig.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Deutschen Katholischen Missionsrat zu. Dieser hat das ihm zufallende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für Afrika zu verwenden.
- Im Falle der Liquidation des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren bestellt.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bonn, soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.
§ 9 Schlussbestimmung
Der Vorstand - in vertretungsberechtigter Zahl - ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte. Entsprechendes gilt für später durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen, wenn die Mitgliederversammlung anlässlich eines Beschlusses über die Satzungsänderung eine Vollmacht erteilt.